Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Fun & Bike H.Langthaler, 4800 Attnang-Puchheim, im folgenden „Verkäufer" genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen, auch wenn sie bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen als ausdrücklich anerkannt.
II. Vertragsabschluss
1. Die Bestellung gilt erst dann als endgültig angenommen und unwiderruflich, wenn dem Vertragspartner die schriftliche Bestellung oder die Rechnung für die ausgelieferte Vertragsware zugeht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma Fun & Bike H.Langthaler.
2. Die in Preislisten, Katalogen, Prospekten und anderen Veröffentlichungen bekannt gegebenen Maße, Gewichte, Leistungen, Preise und dergleichen sind unverbindlich.
3. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend: Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
4. Der Verkäufer, behält sich jederzeitige Änderung der Konstruktion vor, ohne verpflichtet zu sein, solche Änderungen in Erzeugnisse einzubauen, die vor der Konstruktionsänderung fertiggestellt worden sind. Als vertraglich zugesichert gelten nur solche Eigenschaften des Liefergegenstandes, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet sind.
5. Der Besteller ist an die Auftragsbestätigung des Verkäufers gebunden. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit, so ist der Verkäufer berechtigt; entweder die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Weicht die Auftragsbestätigung des Verkäufers von der schriftlichen oder mündlichen, telefonischen oder telegraphischen Bestellung ab, so gilt die Abweichung auch dann als vom Besteller genehmigt wenn dem Verkäufer nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Auftragsbestätigung eine anders lautende Antwort des Bestellers zugeht.
7. Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand weder direkt noch indirekt, in gleicher oder veränderter Form ins Ausland weiter zu veräußern.
III. Preise
1. Sämtliche Preise sind freibleibend, in EURO, und verstehen sich in Österreich transportmittelverpackt ab Werk Händler unabgeladen, im Ausland transportmittelverpackt ab Werk. Waren mit einem Bestellwert unter EUR 100,00 inkl. Mwst., sowie Zubehör und Ersatzteile gelten ab Werkslager verkauft. Bestellungen unter EUR 50,00 werden brutto für netto verrechnet, d.h. allfällige Rabatte entfallen zur Gänze.
2. Zur endgültigen Verrechnung kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
IV. Versand und Gefahrenübergang
1. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn der Liefergegenstand dem Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers, dies auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung.
V. Lieferung
1. Sämtliche Angaben von Lieferzeiten und Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen; dies jedoch nur dann, wenn sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Informationen beim Verkäufer eingetroffen sind.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und ist berechtigt, Ausführungsänderungen auch während der Lieferfrist vorzunehmen.
3. Ereignisse höherer Gewalt, zu denen auch Rohstoffmangel und Arbeitskämpfe zählen, berechtigt den Verkäufer, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Auftragsteiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller daraus irgendwelche Ersatzansprüche, gleich welcher Art, entstünden.
4. Tritt der Käufer vom rechtsverbindlich abgeschlossenen Kaufvertrag, gleich aus welchem Grund, zurück, so steht dem Verkäufer das Recht zu, bei Serienproduktionen eine Stornogebühr von 10% des Bruttoverkaufspreises zu begehren; bei Sonderanfertigungen zusätzlich auch ein Ersatz der aufgelaufenen Herstellungskosten, wobei in diesem Fall bereits hergestellte Teile dem Käufer zur Verfügung stehen.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei den folgenden Verträgen:
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Generell sind Sonderanfertigungen (montierte Schläger, geschnittene Beläge, bedruckte Textilien) vom Rückgaberecht ausgeschlossen.
5. Hat der Verkäufer einen Lieferverzug zu vertreten, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Rücktrittserklärung ist in allen Fällen mittels eingeschriebenen Briefes zu übersenden; der Käufer hat in diesem Fall Anspruch auf Rückzahlung seiner Anzahlungen in voller Höhe, jedoch ohne irgendwelche Zinsenansprüche und ohne Berechtigung irgendwelcher Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, wegen des Lieferverzuges zu stellen.
VI. Zahlung
1. Alle Zahlungen sind ausschließlich im Sinne der vereinbarten Zahlungsbedingungen an den Verkäufer zu leisten. Wurde keine Zahlungsvereinbarung getroffen, so sind Kaufpreis und sonstige Forderungen des Verkäufers nach Rechnungsausstellung unverzüglich zur Zahlung fällig.
2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger vom Verkäufer nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten.
3. Kommt der Käufer mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug, so kann der Verkäufer:
a) die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen aufschieben,
b) eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den noch offenen Kaufpreisrest mit Terminverlust belegen und
d) die gelieferte / eingebaute Ware mittels bereits hinterlegtem oder auch durch nachträglichen Zugriff programmierten Steuerungsprogramm stillsetzen,
e) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 6% über der jeweiligen Bankrate in Anrechnung bringen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten.
4. Bei Zahlungsverzug sind überdies sämtliche Mahnungs- und Inkassospesen vom Käufer zu tragen.
Vll. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor, bis seine sämtlichen Forderungen - ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit - aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer beglichen sind; dies gilt insbesondere auch, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist bzw. bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren endgültigen Einlösung ohne Rückgriffsmöglichkeit.
2. Der Vertragspartner darf die vom Verkäufer gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Verkäufer. Dem Verkäufer steht das Eigentum oder Miteigentum an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu.
In Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner schon jetzt an den Verkäufer allfällige ihm aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes an einen Dritten erwachsene Forderungen ab. Der Vertragspartner ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterveräußerung mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, daß er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt.
3. Der Vertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
4. Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer Insolvenz des Vertragspartners sind wir berechtigt, die Herausgabe des in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstandes zu verlangen und diesen abzuholen, ohne dass hierdurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben werden würde.
VIII. Gewährleistung, Schadenersatz
1. Die Lieferung ist sofort bei Übergabe an den Vertragspartner, seinen Boten oder seinen Frächter mit der gemäß §§ 377,378 HOB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel / Verluste bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei einer Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung festgestellter Mangel binnen drei Tagen ab Lieferung schriftlich detailliert gerügt werden. Der Kunde hat im Sinne der §§ 377 f HGB überdies die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
2. Ist die Lieferung mangelhaft oder zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist Fehler, so hat der Käufer nur Anspruch auf kostenlose Verbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Ein anderer oder weiterer Anspruch, insbesondere auf Minderung des Entgelts, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht, sofern dies nicht gesondert schriftlich vereinbart wird.
3. Der Käufer ist verpflichtet, alle übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen unsere Stellungnahme einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Hinweise oder Nichteinholung unserer Stellungnahme zurückzuführen sind, haften wir auf keinen Fall.
4. Der Käufer verzichtet auf jeden Schadenersatz, außer er beweist, dass uns eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, nicht allerdings für Mängelfolgen- oder sonstige Begleitschäden und mittelbare Schäden.
5. Der Höhe nach ist der Schadenersatz jedenfalls mit dem Betrag begrenzt, für den wir Versicherungsdeckung haben.
6. Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir in allen Fällen nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Kunde nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
Der Verkäufer leistet nach Maßgabe der vorliegenden Bestimmungen für die Gebrauchsfähigkeit und Konstruktionen der gelieferten Waren Gewähr für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Lieferung auftreten. Der Käufer ist nicht berechtigt für eine selbst vorgenommene Mängelbehebung Kostenersatz vom Verkäufer zu verlangen.
Wird vom Kunde das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Kunden gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen. Wird eine nicht dem Originalzustand entsprechende, zum Teil unvollständige oder bereits gebrauchte, Ware dem Rechtsgeschäft zugrunde gelegt, so wird, sofern nicht in der Auftragsbestätigung anders festgehalten, grundsätzlich Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.
Für vom Verkäufer nicht selbst erzeugte Teile übernimmt der Verkäufer eine Gewährleistung nur im Ausmaß der ihm gegenüber dem Zulieferanten oder Erzeuger zustehenden Gewährleistungsansprüche.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind: natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung von Zusatzausrüstungen zurückzuführen sind.
7. Die Gewährleistung erlischt:
a) Wenn die Ware vom Besteller oder von dritter Seite ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers verändert wurde oder Ausbesserungsarbeiten vorgenommen wurden
b) Im Falle eines Weiterverkaufs innerhalb der Garantiezeit.
c) Wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder sonst ihm obliegende Verpflichtungen nicht erfüllt.
d) Nicht ordnungsgemäß nach Punkt VIII 1) gerügt wurde.
IX. Produkthaftung
Der Käufer verpflichtet sich, die ihm übergebene Betriebsanleitung samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten. Dem Käufer ist bekannt, dass bei Nichtbeachten oder Zuwiderhandeln gegen die Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz entfällt. Soweit der Käufer als Unternehmer bei dem Gebrauch der von uns gelieferten Ware Schaden erleidet, gelten damit verbundene Ansprüche gegen uns nach den Produkthaftungsbestimmungen für ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Käufer verpflichtet sich, Waren, die ausschließlich für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurden, keinesfalls an Verbraucher bzw. Personen, die nicht Unternehmer sind, zu veräußern, zu überlassen oder sonst weiterzugeben, aus welchem Rechtsgrund auch immer.
Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zugunsten Dritter sind ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, bei einem Weiterverkauf eben dieselben Bedingungen und Haftungsausschlüsse mit jedem weiteren Übernehmer der Ware zu vereinbaren und übernimmt er es bei einer Verletzung dieser Überbindungspflicht, uns hinsichtlich aller entstandenen, damit verbundenen Nachteile vollkommen schadlos zu halten.
X. Rechtswahl
Für Vertragsverhältnisse der Firma Fun & Bike H.Langthaler 4800 Attnang-Puchheim gelten ausschließlich die Bestimmungen des österreichischen Rechtes. Dies gilt auch bei Exportgeschäften, ungeachtet der Bestimmungen des Landes, des Käufers, Kommissionärs und des Abschlussortes.
XI. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für Verträge mit der Firma Fun & Bike H.Langthaler 4800 Attnang-Puchheim, ist für beide Teile das sachlich zuständige Gericht in Wels/Oberösterreich.
XII. Verbraucherschutz
1. Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten uneingeschränkt für Unternehmer im Sinne der einzelnen Verbraucherschutzgesetze.
2. Sollten im Einzelfall diese Verkaufs- und Lieferbedingungen einem Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher im Sinne der verschiedenen Verbraucherschutzgesetze (ABGB., KSchG., BGB., AGBG, Verbr.KrC., HausTWG.) abgeschlossen werden, so gelten die obigen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur nach Maßgabe derer Zulässigkeit nach diesen Gesetzen.
XIII. Datenverarbeitung
Die automationsunterstützende Verarbeitung der im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes anfallenden Daten erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Daten-Schutzgesetzes 1978, Bundesgesetz Nr. 565 vom 18.10.1978 (bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes 1977, BGBI1201 vom 27.1.1977), unter genauer Beachtung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, Zur Wahrung des Daten-Schutz-Geheimnisses wurden die entsprechenden Datensicherungsmaßnahmen getroffen.